§ 379 Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
In Kraft seit 21. August 2018
Up-to-date
BVergG 2018
Gliederung
6. Teil Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 379 Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
Das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen in der Fassung des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, ABl. Nr. L 68 vom 07.03.2014, S 2, bleibt unberührt.
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