§ 372 Verhältnis zu sonstigen Rechtsvorschriften
In Kraft seit 21. August 2018
Up-to-date
BVergG 2018
Gliederung
Im Übrigen bleiben die nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Ersatzansprüche, Unterlassungsansprüche sowie Kündigungs- und andere Gestaltungsrechte unberührt.
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