BVergG 2018
Gliederung
5. Teil Außerstaatliche Kontrolle, Statistik, Verpflichtungen nach Zuschlagserteilung und zivilrechtliche Bestimmungen
2. Hauptstück Verpflichtungen nach Zuschlagserteilung und zivilrechtliche Bestimmungen
§ 364 Aufbewahrungspflichten
Der Auftraggeber hat den Vertrag für die Dauer seiner Laufzeit aufzubewahren.
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