BundesrechtBundesgesetzeBundesvergabegesetz 20185. Teil Außerstaatliche Kontrolle, Statistik, Verpflichtungen nach Zuschlagserteilung und zivilrechtliche Bestimmungen1. Hauptstück Außerstaatliche Kontrolle, grenzüberschreitende Zusammenarbeit, statistische Verpflichtungen§ 361

§ 361Übermittlung von zusätzlichen Informationen zu Bekanntmachungen

In Kraft seit 21. August 2018
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