BVergG 2018
Gliederung
4. Teil Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht
2. Hauptstück Besondere Bestimmungen über das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes
4. Abschnitt Feststellungsverfahren
§ 354 Inhalt und Zulässigkeit des Feststellungsantrages
(1) Ein Antrag gemäß § 353 Abs. 1, 2 oder 4 hat jedenfalls zu enthalten:
1. die Darstellung der maßgeblichen Leistungsbeschaffung einschließlich – soweit sie dem Antragsteller bekannt ist bzw. bekannt sein kann – der Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens,
2. die Bezeichnung des Auftraggebers oder der vergebenden Stelle und des Antragstellers einschließlich deren elektronischer Adresse,
3. soweit dies zumutbar ist, die genaue Bezeichnung des allfälligen Zuschlagsempfängers,
4. die Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss,
5. Angaben über den behaupteten drohenden oder eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
6. die Bezeichnung der Rechte, in denen der Antragsteller verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte) sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
7. ein bestimmtes Begehren und
8. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
(2) Anträge gemäß § 353 Abs. 1 sind binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis erlangen hätte können.
(3) Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in den Abs. 2 genannten Frist gestellt, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.
(4) Ein Antrag auf Feststellung gemäß § 353 Abs. 1 ist unzulässig, sofern der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens hätte geltend gemacht werden können.
(5) Bei Vorlage einer Aufstellung des Auftraggebers gemäß § 336 Abs. 3 hat der Antragsteller binnen zehn Tagen nach Zustellung der Aufstellung die Beschwerde zu ergänzen und dabei insbesondere das Vergabeverfahren zu bezeichnen sowie das Begehren gemäß Abs. 1 Z 7 zu stellen. Die Beschwerde gilt als ursprünglich in dieser Form eingebracht.
§ 336 BVergG 2018 · BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018
§ 336 Auskunftspflicht
…auf seine Angaben gemäß § 344 Abs. 1 Z 1, § 350 Abs. 2 Z 1 bzw. § 354 Abs. 1 Z 1 nicht offensichtlich, hat das Bundesverwaltungsgericht den im Antrag bezeichneten Auftraggeber unverzüglich aufzufordern, binnen fünf Tagen eine Aufstellung über alle…
§ 354 Inhalt und Zulässigkeit des Feststellungsantrages
(1) Ein Antrag gemäß § 353 Abs. 1, 2 oder 4 hat jedenfalls zu enthalten: 1. die Darstellung der maßgeblichen Leistungsbeschaffung einschließlich – soweit sie dem Antragsteller bekannt ist bzw. bekannt sein kann – der Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens, 2. die Bezeichnung des Auftraggebe…
§ 335 Verfahrenshilfe
…die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Der Antrag kann ab Beginn der in § 343 bzw. in § 354 Abs. 2 festgelegten Frist für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit gestellt werden. Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Nachprüfungsantrages gilt zugleich…
§ 344 Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages
…Abs. 1 zu behandeln, wenn der Antragsteller von der Zuschlagserteilung oder vom Widerruf nicht wissen konnte und der Antrag innerhalb der in § 354 Abs. 2 genannten Frist eingebracht wurde. Der Antragsteller hat auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes binnen einer von diesem angemessen gesetzten Frist näher zu bezeichnen, welche…
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