§ 348 Entscheidungsfrist
In Kraft seit 01. März 2026
Up-to-date
Über einen Antrag auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist unverzüglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Im Fall einer Aufforderung an den Auftraggeber gemäß § 336 Abs. 3 verlängert sich diese Frist um zwei Wochen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden