§ 337 Akteneinsicht
§ 337 Akteneinsicht — BVergG 2018
§ 337 Akteneinsicht — BVergG 2018
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 65/2018
Inkrafttretungsdatum
21. August 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40207038
Zuletzt nach Updates gesucht am
Parteien und Beteiligte können bei der Vorlage von Unterlagen an das Bundesverwaltungsgericht verlangen, dass bestimmte Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen zum Schutz von technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnissen von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Auftraggeber können dies darüber hinaus aus zwingenden Gründen eines Allgemeininteresses verlangen. Die in Betracht kommenden Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen sind bei ihrer Vorlage zu bezeichnen.