§ 331 Unvereinbarkeit
In Kraft seit 01. März 2026
Up-to-date
Dem Bundesverwaltungsgericht dürfen als fachkundige Laienrichter nicht angehören: Der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretäre, der Präsident des Rechnungshofes, Mitglieder der Volksanwaltschaft des Bundes oder eines Bundeslandes, Bürgermeister, Bildungsdirektoren, Mitglieder des Europäischen Parlaments, Mitglieder der Kommission sowie Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden