§ 330 Aufgabe des Vorsitzenden
In Kraft seit 21. August 2018
Up-to-date
BVergG 2018
Gliederung
Der Vorsitzende hat den fachkundigen Laienrichtern alle entscheidungsrelevanten Dokumente unverzüglich zu übermitteln bzw., wenn dies untunlich oder zur Wahrung der Vertraulichkeit von Dokumenten unbedingt erforderlich ist, diese bereitzuhalten.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden