BundesrechtBundesgesetzeBundesvergabegesetz 20183. Teil Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber4. Hauptstück Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren4. Abschnitt Bestimmungen über das Einrichten und den Betrieb eines und die Vergabe von Aufträgen aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems§ 323

§ 323Vergabe von Aufträgen aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems

In Kraft seit 21. August 2018
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