BundesrechtBundesgesetzeBundesvergabegesetz 20183. Teil Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber4. Hauptstück Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren2. Abschnitt Bestimmungen für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen und die Vergabe von Aufträgen aufgrund von Rahmenvereinbarungen§ 316

§ 316Vergabe von Aufträgen aufgrund von Rahmenvereinbarungen

In Kraft seit 21. August 2018
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