BVergG 2018
Gliederung
(1) Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.
(2) Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind zu dokumentieren.
§ 304 BVergG 2018 · BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018
§ 304 Wahl des Angebotes für den Zuschlag
…2. Unterabschnitt Der Zuschlag § 304. (1) Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot…
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