§ 304 Wahl des Angebotes für den Zuschlag
In Kraft seit 21. August 2018
Up-to-date
BVergG 2018
Gliederung
(1) Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.
(2) Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind zu dokumentieren.
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