BundesrechtBundesgesetzeBundesvergabegesetz 20183. Teil Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren8. Abschnitt Das Zuschlagsverfahren1. Unterabschnitt Entgegennahme, Öffnung, Prüfung und Ausscheiden von Angeboten§ 302

§ 302 Ausscheiden von Angeboten

In Kraft seit 21. August 2018
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§ 302 Ausscheiden von Angeboten — BVergG 2018 | GesetzeFinden.at