BundesrechtBundesgesetzeBundesvergabegesetz 20183. Teil Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren8. Abschnitt Das Zuschlagsverfahren1. Unterabschnitt Entgegennahme, Öffnung, Prüfung und Ausscheiden von Angeboten§ 301

§ 301Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote

In Kraft seit 01. März 2026
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