BundesrechtBundesgesetzeBundesvergabegesetz 20183. Teil Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren8. Abschnitt Das Zuschlagsverfahren1. Unterabschnitt Entgegennahme, Öffnung, Prüfung und Ausscheiden von Angeboten§ 300

§ 300Prüfung der Angemessenheit der Preise und vertiefte Angebotsprüfung

In Kraft seit 21. August 2018
Up-to-date