BVergG 2018
Gliederung
(1) Der Zeitpunkt des Einganges des Angebotes eines Bieters ist zu dokumentieren.
(2) Auskünfte über die einlangenden Angebote, insbesondere über die Bieter oder über die Anzahl der abgegebenen Angebote, dürfen nicht erteilt werden.
(3) Die Angebote sind bis zur Öffnung so zu verwahren, dass sie für Unbefugte unzugänglich sind.
(4) Der Sektorenauftraggeber darf vom Inhalt der Angebote erst nach Ablauf der Angebotsfrist Kenntnis erhalten.
(5) Bei Vergabeverfahren von Sektorenauftraggebern ist keine formalisierte Öffnung der Angebote erforderlich.
§ 298 BVergG 2018 · BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018
§ 298 Entgegennahme, Verwahrung und Öffnung der Angebote
…8. Abschnitt Das Zuschlagsverfahren 1. Unterabschnitt Entgegennahme, Öffnung, Prüfung und Ausscheiden von Angeboten § 298. (1) Der Zeitpunkt des Einganges des Angebotes eines Bieters ist zu dokumentieren. (2) Auskünfte über die einlangenden Angebote, insbesondere über die Bieter oder über die…
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