BundesrechtBundesgesetzeBundesvergabegesetz 20183. Teil Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren6. Abschnitt Ablauf einzelner Vergabeverfahren und Teilnehmer im Vergabeverfahren4. Unterabschnitt Teilnehmer im Vergabeverfahren§ 291

§ 291Interessensbestätigung im Fall einer Bekanntmachung im Wege einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung

In Kraft seit 21. August 2018
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