BundesrechtBundesgesetzeBundesvergabegesetz 20183. Teil Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren6. Abschnitt Ablauf einzelner Vergabeverfahren und Teilnehmer im Vergabeverfahren4. Unterabschnitt Teilnehmer im Vergabeverfahren§ 289

§ 289Teilnehmer im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung und im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung

In Kraft seit 21. August 2018
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