BundesrechtBundesgesetzeBundesvergabegesetz 20183. Teil Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren6. Abschnitt Ablauf einzelner Vergabeverfahren und Teilnehmer im Vergabeverfahren3. Unterabschnitt Ablauf der Innovationspartnerschaft§ 288

§ 288Durchführung der Innovationspartnerschaft

In Kraft seit 01. März 2026
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