BVergG 2018
Gliederung
(1) Der öffentliche Auftraggeber hat geeignete Maßnahmen zur wirksamen Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von sich bei der Durchführung von Vergabeverfahren ergebenden Interessenkonflikten zu treffen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und eine Gleichbehandlung aller Unternehmer zu gewährleisten.
(2) Ein Interessenkonflikt liegt jedenfalls dann vor, wenn Mitarbeiter
1. eines öffentlichen Auftraggebers,
2. einer vergebenden Stelle oder
3. eines Unternehmers, der Nebenbeschaffungstätigkeiten für einen öffentlichen Auftraggeber ausführt,
an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen können und direkt oder indirekt ein finanzielles, wirtschaftliches oder sonstiges persönliches Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte.
§ 78 BVergG 2018 · BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018
§ 78 Ausschlussgründe
…Unternehmer seinen Sitz hat, festgestellt wurde, oder b) durch den öffentlichen Auftraggeber auf andere geeignete Weise nachgewiesen wurde, oder 7. ein Interessenkonflikt gemäß § 26 nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen vermieden werden kann oder 8. aufgrund der Beteiligung des Unternehmers an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens gemäß § 25…
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