§ 247 Besondere Vorschriften über Fristen im Unterschwellenbereich
In Kraft seit 21. August 2018
Up-to-date
BVergG 2018
Gliederung
3. Teil Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber
3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren
3. Abschnitt Fristen
3. Unterabschnitt Fristen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
§ 247 Besondere Vorschriften über Fristen im Unterschwellenbereich
Bei Verfahren im Unterschwellenbereich gelten für die Bemessung und Festsetzung von Fristen ausschließlich die §§ 238 bis 240.
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