BundesrechtBundesgesetzeBundesvergabegesetz 20183. Teil Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren3. Abschnitt Fristen2. Unterabschnitt Fristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich§ 246

§ 246Verkürzte Angebotsfrist im beschleunigten offenen Verfahren bei Dringlichkeit

In Kraft seit 21. August 2018
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