§ 246 Verkürzte Angebotsfrist im beschleunigten offenen Verfahren bei Dringlichkeit
In Kraft seit 21. August 2018
Up-to-date
Die Angebotsfrist im offenen Verfahren kann auf 15 Tage verkürzt werden, sofern wegen einer vom Sektorenauftraggeber hinreichend begründeten Dringlichkeit die Einhaltung der Fristen gemäß den §§ 243 bis 245 nicht möglich ist.
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