BVergG 2018
Gliederung
3. Teil Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber
3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren
3. Abschnitt Fristen
2. Unterabschnitt Fristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich
§ 244 Verlängerung der Angebotsfrist bei Berichtigungen und zusätzlichen Auskünften
(1) Die gemäß § 243 festgesetzte Angebotsfrist ist bei einer Berichtigung der Ausschreibung zu verlängern, wenn die Berichtigung für die Erstellung der Angebote wesentlich ist. Die Verlängerung der Frist muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der geänderten Information stehen. Jede Veränderung der Angebotsfrist ist allen Bewerbern oder Bietern bekannt zu geben. Soweit eine Bekanntgabe nicht möglich ist, ist sie in derselben Art bekannt zu machen wie die Bekanntmachung.
(2) Die gemäß § 243 festgesetzte Angebotsfrist ist zu verlängern, wenn zusätzliche Auskünfte nicht innerhalb der Frist gemäß § 241 erteilt worden sind, obwohl das Ersuchen zeitgerecht gestellt wurde. Die Verlängerung der Frist muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der geänderten Information stehen.
§ 244 BVergG 2018 · BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018
§ 244 Verlängerung der Angebotsfrist bei Berichtigungen und zusätzlichen Auskünften
…§ 244. (1) Die gemäß § 243 festgesetzte Angebotsfrist ist bei einer Berichtigung der Ausschreibung zu verlängern, wenn die Berichtigung für die Erstellung der Angebote wesentlich…
§ 246 Verkürzte Angebotsfrist im beschleunigten offenen Verfahren bei Dringlichkeit
§ 246. Die Angebotsfrist im offenen Verfahren kann auf 15 Tage verkürzt werden, sofern wegen einer vom Sektorenauftraggeber hinreichend begründeten Dringlichkeit die Einhaltung der Fristen gemäß den §§ 243 bis 245 nicht möglich ist.
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