§ 236 Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems
In Kraft seit 21. August 2018
Up-to-date
BVergG 2018
Gliederung
Der Sektorenauftraggeber kann die Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß § 234 als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden. Diese Bekanntmachung hat über den Zweck des Prüfsystems und darüber zu informieren, wie die Prüfungsregeln zur Verfügung gestellt werden.
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