BundesrechtBundesgesetzeBundesvergabegesetz 20183. Teil Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren2. Abschnitt Bekanntmachungen3. Unterabschnitt Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Unterschwellenbereich§ 235

§ 235Bekanntmachung einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung

In Kraft seit 21. August 2018
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