BVergG 2018
(1) Der Sektorenauftraggeber hat nach Durchführung eines Vergabeverfahrens dem Amt für Veröffentlichungen jeden vergebenen Auftrag, jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung und das Ergebnis jedes Ideenwettbewerbes gemäß § 225 bekannt zu geben; davon ausgenommen sind Aufträge, die aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergeben wurden. Der Sektorenauftraggeber hat überdies dem Amt für Veröffentlichungen eine von der in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Gültigkeitsdauer abweichende Einstellung eines dynamischen Beschaffungssystems bzw. eines Prüfsystems bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars spätestens 30 Tage nach Zuschlagserteilung, nach Abschluss der Rahmenvereinbarung, nach Abschluss des Ideenwettbewerbes, nach Einstellung des dynamischen Beschaffungssystems bzw. des Prüfsystems zu übermitteln.
(2) Abweichend zu Abs. 1 letzter Satz kann der Sektorenauftraggeber
1. besondere Dienstleistungsaufträge und
2. Aufträge, die aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben worden sind,
gebündelt spätestens 30 Tage nach Ende des jeweiligen Jahresquartals gemäß Abs. 1 bekannt geben.
(3) Hat der Sektorenauftraggeber eine Bekanntmachung im Wege einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß § 226 Abs. 2 oder 3 und § 230 Abs. 2 oder 3 veröffentlicht und beschließt er, auf Grundlage dieser regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung während ihrer Gültigkeitsdauer keine weitere Auftragsvergabe mehr vorzunehmen, so hat er dies in der Bekanntgabe gemäß Abs. 1 anzugeben.
(4) Abweichend zu Abs. 1 dürfen bestimmte Angaben über die Auftragsvergabe oder den Abschluss von Rahmenvereinbarungen dann nicht veröffentlicht werden, wenn deren Bekanntgabe die Vollziehung von Gesetzen behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmers schädigen oder den freien und lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmern beeinträchtigen würde.
(5) Bei Dienstleistungsaufträgen auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung können die Angaben zu Art und Menge der Dienstleistungen unbeschadet des Abs. 4 auf folgende Angaben beschränkt werden:
1. die Angabe „FuE-Dienstleistungen“, sofern der Auftrag im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung gemäß § 206 Abs. 1 Z 2 vergeben wurde, oder
2. jene Angaben, die in der Bekanntmachung enthalten waren.
§ 231 BVergG 2018 · BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018
§ 231 Bekanntgaben auf Unionsebene
(1) Der Sektorenauftraggeber hat nach Durchführung eines Vergabeverfahrens dem Amt für Veröffentlichungen jeden vergebenen Auftrag, jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung und das Ergebnis jedes Ideenwettbewerbes gemäß § 225 bekannt zu geben; davon ausgenommen sind Aufträge, die aufgrund von Rahmenve…
Anl. 20 I. Obligatorische Angaben II. Zusätzlich aufzuführende Angaben, wenn die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung als Bekanntmachung dient oder eine Verkürzung der Fristen für die Einreichung der Angebote beinhaltet I. Informationen zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union II. Nicht zur Veröffentlichung bestimmte Angaben I. Auftragsbekanntmachung II. Regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung III. Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems IV. Bekanntgabe
…Anhang XX In die Bekanntmachung gemäß § 225 und in die Bekanntgabe gemäß § 231 aufzunehmende Angaben KAPITEL A TEIL A In regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachungen aufzuführende Angaben 1. Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS…
§ 356 Feststellung von Rechtsverstößen, Nichtigerklärung und Verhängung von Sanktionen
…Bekanntgabe a) im Oberschwellenbereich gemäß § 61 Abs. 1 oder 2 und § 62 Abs. 1 oder 2 bzw. § 231 Abs. 1 oder 2 und § 232 Abs. 1 oder 2 bzw. b) im Unterschwellenbereich gemäß § 66 Abs. 1…
§ 214 Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung
…die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages mittels einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung gemäß § 225 bekannt zu machen und gemäß § 231 bekannt zu geben. (4) Der Sektorenauftraggeber muss objektive, nicht diskriminierende und mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängende Kriterien festlegen, anhand derer die allenfalls vorgesehene Auswahl des Unternehmers…
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