§ 222 Veröffentlichung eines Beschafferprofils
In Kraft seit 21. August 2018
Up-to-date
BVergG 2018
Gliederung
(1) Der Sektorenauftraggeber kann im Internet ein Beschafferprofil veröffentlichen.
(2) Das Beschafferprofil kann Bekanntmachungen, Angaben über laufende Vergabeverfahren, geplante Aufträge, vergebene Aufträge, widerrufene Verfahren sowie alle sonstigen Informationen betreffend ein Vergabeverfahren oder Informationen von allgemeinem Interesse wie Kontaktstelle, Telefonnummer, Postanschrift und elektronische Adresse enthalten.
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