§ 220 Zusätzliche Bekanntmachung auf Unionsebene
In Kraft seit 21. August 2018
Up-to-date
BVergG 2018
Gliederung
Der Sektorenauftraggeber kann Bekanntmachungen, die nicht einer Bekanntmachungsverpflichtung gemäß diesem Bundesgesetz unterliegen, dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung allenfalls existierender einschlägiger Standardformulare für Bekanntmachungen bekannt geben.
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