§ 210 Wahl der Innovationspartnerschaft
In Kraft seit 21. August 2018
Up-to-date
BVergG 2018
Gliederung
Aufträge können im Wege einer Innovationspartnerschaft vergeben werden, wenn ein Bedarf nach einer innovativen Ware, Bau- oder Dienstleistung besteht, der nicht durch den Erwerb von bereits auf dem Markt verfügbaren Waren, Bau- oder Dienstleistungen befriedigt werden kann.
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