§ 208 Abschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgen aufgrund einer Rahmenvereinbarung
In Kraft seit 21. August 2018
Up-to-date
BVergG 2018
Gliederung
3. Teil Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber
2. Hauptstück Arten und Wahl der Vergabeverfahren
2. Abschnitt Wahl der Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich
§ 208 Abschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgen aufgrund einer Rahmenvereinbarung
Aufträge können aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern die Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens abgeschlossen wurde.
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