BundesrechtBundesgesetzeBundesvergabegesetz 20183. Teil Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber2. Hauptstück Arten und Wahl der Vergabeverfahren2. Abschnitt Wahl der Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich§ 205

§ 205Wahl des offenen Verfahrens, des nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung, des Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung und des wettbewerblichen Dialoges

In Kraft seit 21. August 2018
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