BVergG 2018
Gliederung
3. Teil Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber
1. Hauptstück Geltungsbereich, Grundsätze
6. Abschnitt Grundsätze des Vergabeverfahrens und allgemeine Bestimmungen
§ 200 Schutz der Vertraulichkeit, Verwertungsrechte
(1) Der Sektorenauftraggeber und die Teilnehmer eines Vergabeverfahrens haben den vertraulichen Charakter aller bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens ausgetauschten Informationen zu wahren.
(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf der Sektorenauftraggeber keine ihm von einem Unternehmer übermittelten und von diesem als vertraulich bezeichneten Informationen weitergeben. Dies betrifft insbesondere technische Geheimnisse, Betriebsgeheimnisse sowie vertrauliche Aspekte der Angebote.
(3) Der Sektorenauftraggeber kann für die Teilnehmer eines Vergabeverfahrens Anforderungen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen vorschreiben, die ihnen im Rahmen eines Vergabeverfahrens zur Verfügung gestellt, übermittelt bzw. bereitgestellt werden. Dies gilt auch für Bewerber und erfolgreiche Unternehmer im Prüfsystem.
(4) Soweit Schutzrechte oder Geheimhaltungsinteressen verletzt würden, dürfen sowohl der Sektorenauftraggeber als auch die Teilnehmer eines Vergabeverfahrens Ausarbeitungen des anderen sowie sonstige zur Verfügung gestellte, übermittelte bzw. bereitgestellte Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Muster, Computerprogramme und dergleichen nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung für sich verwenden oder an Dritte weitergeben.
(5) Der Sektorenauftraggeber kann sich vorbehalten, bestimmte von ihm zur Verfügung gestellte, übermittelte bzw. bereitgestellte Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Muster, Computerprogramme und dergleichen, für die keine Vergütung verlangt wurde, zurückzufordern.
(6) Die Bewerber oder Bieter können sich vorbehalten, für den Fall, dass ihnen der Zuschlag nicht erteilt wird, die Rückstellung jener besonderen Ausarbeitungen sowie von ihnen übermittelter Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Muster, Computerprogramme und dergleichen zu verlangen, für die keine Vergütung vorgesehen ist. Dasselbe gilt für besondere Ausarbeitungen für Alternativangebote, von denen kein Gebrauch gemacht wird.
§ 260 BVergG 2018 · BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018
§ 260 Zur-Verfügung-Stellen der Ausschreibungsunterlagen
…§ 217 Abs. 6 nicht verpflichtet ist, elektronische Kommunikationsmittel zu verwenden, oder 2. Anforderungen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen gemäß § 200 Abs. 3 vorgeschrieben werden. Im Fall der Z 1 ist anzugeben, auf welche andere geeignete Weise die Ausschreibungsunterlagen übermittelt bzw. bereitgestellt werden. Im…
§ 261 Bereitstellung oder Übermittlung der Ausschreibungsunterlagen
…§ 217 Abs. 6 nicht verpflichtet ist, elektronische Kommunikationsmittel zu verwenden, oder 2. Anforderungen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen gemäß § 200 Abs. 3 vorgeschrieben werden. Im Fall der Z 1 hat der Sektorenauftraggeber die Ausschreibungsunterlagen auf andere geeignete Weise zu übermitteln bzw. bereitzustellen. Im…
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