(1) Hat ein Bewerber oder Bieter oder ein mit diesen in Verbindung stehendes Unternehmen den Sektorenauftraggeber beraten oder war er auf andere Weise an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt, so hat der Sektorenauftraggeber alle erforderlichen Maßnahmen zu setzen, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme dieses Bewerbers oder Bieters nicht verzerrt wird. Als Maßnahmen kommen insbesondere die Übermittlung oder Bereitstellung aller Informationen, die im Zusammenhang mit den Vorarbeiten ausgetauscht wurden oder die aus den Vorarbeiten resultieren, an alle Teilnehmer des Vergabeverfahrens oder die Festlegung angemessener Angebotsfristen in Betracht. Die vom Sektorenauftraggeber gesetzten Maßnahmen sind im Vergabevermerk festzuhalten.
(2) Bewerber, Bieter sowie mit diesen in Verbindung stehende Unternehmen, die im Sinne des Abs. 1 an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt waren, sind, soweit durch ihre Teilnahme der faire und lautere Wettbewerb unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung verzerrt werden würde, von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Unternehmer die Möglichkeit zu geben, nachzuweisen, dass seine Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens den Wettbewerb nicht verzerren konnte.
§ 198 BVergG 2018 · BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018
§ 198 Vorarbeiten
(1) Hat ein Bewerber oder Bieter oder ein mit diesen in Verbindung stehendes Unternehmen den Sektorenauftraggeber beraten oder war er auf andere Weise an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt, so hat der Sektorenauftraggeber alle erforderlichen Maßnahmen zu setzen, um sicherzustellen, das…
§ 249 Ausschlussgründe
…199 nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen vermieden werden kann oder 7. aufgrund der Beteiligung des Unternehmers an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens gemäß § 198 der faire und lautere Wettbewerb unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung verzerrt werden würde oder 8. der Unternehmer bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im…
§ 302 Ausscheiden von Angeboten
…Zuschlagsentscheidung hat der Sektorenauftraggeber aufgrund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden: 1. Angebote von Bietern, die von der Teilnahme am Vergabeverfahren gemäß § 198 auszuschließen sind, oder 2. Angebote von Bietern, deren Eignung nicht gegeben ist, oder 3. Angebote, die eine – durch eine Angebotsprüfung festgestellte – nicht plausible…
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