BVergG 2018
Gliederung
3. Teil Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber
1. Hauptstück Geltungsbereich, Grundsätze
6. Abschnitt Grundsätze des Vergabeverfahrens und allgemeine Bestimmungen
§ 194 Allgemeine Bestimmungen über Bewerber und Bieter
(1) Bewerber oder Bieter, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz ansässig sind und die für die Ausübung einer Tätigkeit in Österreich eine behördliche Entscheidung betreffend ihre Berufsqualifikation einholen müssen, haben ein darauf gerichtetes Verfahren möglichst umgehend, jedenfalls aber vor Ablauf der Angebotsfrist einzuleiten.
(2) Arbeitsgemeinschaften und Bietergemeinschaften können Angebote oder Teilnahmeanträge einreichen, sofern nicht in der Ausschreibung aus sachlichen Gründen die Teilnahme oder die Bildung von Arbeits- oder Bietergemeinschaften für unzulässig erklärt wurde. Der Sektorenauftraggeber kann ferner in der Ausschreibung aus sachlichen Gründen eine allfällige Beschränkung der Mitgliederanzahl oder der Zusammensetzung von Arbeits- oder Bietergemeinschaften vorsehen. Der Sektorenauftraggeber darf Arbeits- oder Bietergemeinschaften nicht verpflichten, zwecks Einreichens eines Angebotes oder eines Teilnahmeantrages eine bestimmte Rechtsform anzunehmen. Der Sektorenauftraggeber kann jedoch von einer Arbeits- oder Bietergemeinschaft verlangen, dass sie eine bestimmte Rechtsform annimmt, wenn ihr der Zuschlag erteilt worden ist, sofern dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages erforderlich ist. Arbeitsgemeinschaften und Bietergemeinschaften sind als solche parteifähig zur Geltendmachung der ihnen durch dieses Bundesgesetz eingeräumten Rechte. Im Auftragsfall schulden Bietergemeinschaften als Arbeitsgemeinschaften dem Sektorenauftraggeber die solidarische Leistungserbringung.
(3) Unbeschadet des Abs. 2 dürfen Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften der Schweiz oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens, in deren Gebiet sie ansässig und zur Erbringung der betreffenden Leistung berechtigt sind, nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil sie gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften entweder eine natürliche oder juristische Person sein müssten.
(4) Bei Bau- und Dienstleistungsaufträgen sowie bei Lieferaufträgen, die Dienstleistungen oder Verlege- oder Installationsarbeiten umfassen, können Bewerber oder Bieter, die keine natürliche Person sind, verpflichtet werden, in ihrem Angebot oder in ihrem Teilnahmeantrag die Namen und die berufliche Qualifikation jener natürlichen Personen anzugeben, die für die Erbringung der betreffenden Leistung verantwortlich sein sollen.
§ 194 BVergG 2018 · BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018
§ 194 Allgemeine Bestimmungen über Bewerber und Bieter
(1) Bewerber oder Bieter, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz ansässig sind und die für die Ausübung einer Tätigkeit in Österreich eine behördliche Entscheidung betreffend ihre Berufsqualifikation einholen müssen, haben ein darauf gerichtetes Verfahren mö…
§ 219 Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe von Leistungen
…Bekanntmachung ist auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 194 Abs. 1 ausdrücklich hinzuweisen. (3) Der Sektorenauftraggeber hat in der Bekanntmachung anzugeben, welcher Nachweis oder welche Nachweise für die Befugnis, die berufliche Zuverlässigkeit, die…
§ 250 Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung
…1) Unbeschadet des § 194 Abs. 1 muss die Eignung spätestens 1. beim offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung, 2. beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung zum Zeitpunkt…
§ 297 Zuschlagsfrist
…in Betracht kommt, kann der Sektorenauftraggeber diesen aus der Bindung an sein Angebot entlassen. (3) Hat ein Bewerber oder Bieter ein Verfahren gemäß § 194 Abs. 1 vor Ablauf der Angebotsfrist eingeleitet, so hat der Sektorenauftraggeber – sofern es sich um ein Angebot handelt, das für eine Zuschlagserteilung in…
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