BundesrechtBundesgesetzeBundesvergabegesetz 20183. Teil Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber1. Hauptstück Geltungsbereich, Grundsätze5. Abschnitt Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes§ 190

§ 190Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Rahmenvereinbarungen und bei dynamischen Beschaffungssystemen

In Kraft seit 21. August 2018
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