§ 190 Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Rahmenvereinbarungen und bei dynamischen Beschaffungssystemen
In Kraft seit 21. August 2018
Up-to-date
BVergG 2018
Gliederung
3. Teil Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber
1. Hauptstück Geltungsbereich, Grundsätze
5. Abschnitt Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes
§ 190 Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Rahmenvereinbarungen und bei dynamischen Beschaffungssystemen
Der geschätzte Auftragswert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems ist der für ihre gesamte Laufzeit geschätzte Gesamtwert aller aufgrund dieser Rahmenvereinbarung oder dieses dynamischen Beschaffungssystems voraussichtlich zu vergebenden Aufträge.
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