BundesrechtBundesgesetzeBundesvergabegesetz 20183. Teil Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber1. Hauptstück Geltungsbereich, Grundsätze5. Abschnitt Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes§ 188

§ 188Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Lieferaufträgen

In Kraft seit 01. März 2026
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