§ 18 Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Innovationspartnerschaften
In Kraft seit 21. August 2018
Up-to-date
BVergG 2018
Gliederung
2. Teil Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber
1. Hauptstück Geltungsbereich, Grundsätze
4. Abschnitt Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes
§ 18 Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Innovationspartnerschaften
Der geschätzte Auftragswert einer Innovationspartnerschaft ist der geschätzte Gesamtwert der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten während sämtlicher Phasen der geplanten Innovationspartnerschaft sowie der im Rahmen der Innovationspartnerschaft zu entwickelnden und in weiterer Folge zu beschaffenden Waren, Dienst- oder Bauleistungen.
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