Bei Vergabeverfahren zur Durchführung mehrerer Sektorentätigkeiten kann der Sektorenauftraggeber
1. getrennte Verfahren für die Zwecke jeder einzelnen Sektorentätigkeit durchführen; in diesem Fall gelten für die Verfahren die jeweils anwendbaren Vorschriften betreffend die jeweilige Sektorentätigkeit, oder
2. ein einziges Verfahren durchführen, auf das – unbeschadet des § 177 – die Vorschriften für jene Sektorentätigkeit anzuwenden sind, die den Hauptgegenstand darstellt.
BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018
§ 176 Vergabeverfahren, die mehrere Sektorentätigkeiten betreffen
…Vergabeverfahren, die mehrere Sektorentätigkeiten betreffen § 176. Bei Vergabeverfahren zur Durchführung mehrerer Sektorentätigkeiten kann der Sektorenauftraggeber 1. getrennte Verfahren für die Zwecke jeder einzelnen Sektorentätigkeit durchführen; in diesem Fall gelten für die…
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