BVergG 2018
Gliederung
3. Teil Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber
1. Hauptstück Geltungsbereich, Grundsätze
2. Abschnitt Sektorentätigkeiten
§ 174 Förderung von Erdöl und Gas und Exploration oder Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen
Sektorentätigkeiten sind Tätigkeiten zur Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zweck der Förderung von Erdöl oder Gas oder zum Zweck der Exploration oder Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen.
§ 178 BVergG 2018 · BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018
§ 178 Ausgenommene Vergabeverfahren
…sowie für Aufträge, die gemäß § 9 BVergGVS 2012 vom Geltungsbereich des BVergGVS 2012 ausgenommen sind, 2. Konzessionsvergabeverfahren, die dem BVergGKonz 2018 unterliegen, sowie für Konzessionsvergabeverfahren, die gemäß § 8 BVergGKonz 2018 vom Geltungsbereich des BVergGKonz 2018 ausgenommen sind, 3. Vergabeverfahren, sofern der Schutz…
§ 183 Verpflichtungen für Sektorenauftraggeber im Bereich der Förderung von Erdöl oder Gas
…Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Sektorenauftraggeber, die geographisch abgegrenzte Gebiete in Österreich zum Zweck der Förderung von Erdöl oder Gas im Sinne des § 174 nutzen. Bei der Vergabe von Aufträgen haben diese Sektorenauftraggeber ausschließlich die unionsrechtlichen Grundfreiheiten, das Diskriminierungsverbot und die Grundsätze des freien und lauteren Wettbewerbes und der…
Rückverweise