(1) Sektorentätigkeiten im Bereich Wasser sind:
1. die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, der Fortleitung und der Abgabe von Trinkwasser, und
2. die Einspeisung von Trinkwasser in diese Netze.
(2) Die Einspeisung von Trinkwasser in feste Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Rechtsträger, der kein öffentlicher Auftraggeber ist, gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Abs. 1, sofern
1. die Erzeugung von Trinkwasser durch diesen Rechtsträger erfolgt, weil der Verbrauch des erzeugten Trinkwassers für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die nicht unter die §§ 170 bis 172 fällt, und
2. die Einspeisung in das öffentliche Netz nur von dem Eigenverbrauch dieses Rechtsträgers abhängt und bei Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30% der gesamten Trinkwassererzeugung des Rechtsträgers ausmacht.
(3) Dieses Bundesgesetz gilt mit Ausnahme seines 2. Teiles auch für die Vergabe von Aufträgen und die Durchführung von Wettbewerben durch Sektorenauftraggeber, die eine Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 ausüben, wenn diese Aufträge oder Wettbewerbe
1. mit Wasserbauvorhaben sowie Be- und Entwässerungsvorhaben im Zusammenhang stehen und die dabei erzeugte und zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20% der mit den entsprechenden Vorhaben zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht, oder
2. mit der Abwasserbeseitigung oder -behandlung im Zusammenhang stehen.
(4) Die Einspeisung im Sinne dieser Bestimmung umfasst die Erzeugung bzw. die Produktion sowie den Groß- und Einzelhandel.
§ 170 BVergG 2018 · BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018
§ 170 Gas, Wärme und Elektrizität
…durch diesen Rechtsträger sich zwangsläufig aus der Ausübung einer Tätigkeit ergibt, die nicht unter die Abs. 1 oder 3 oder die §§ 171 oder 172 fällt, und 2. die Einspeisung in das öffentliche Netz nur darauf abzielt, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen, und bei Zugrundelegung des Mittels der…
§ 171 Wasser
(1) Sektorentätigkeiten im Bereich Wasser sind: 1. die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, der Fortleitung und der Abgabe von Trinkwasser, und 2. die Einspeisung von Trinkwasser in diese Netze. (2) Die Einspeisung von Tr…
§ 178 Ausgenommene Vergabeverfahren
…sowie für Aufträge, die gemäß § 9 BVergGVS 2012 vom Geltungsbereich des BVergGVS 2012 ausgenommen sind, 2. Konzessionsvergabeverfahren, die dem BVergGKonz 2018 unterliegen, sowie für Konzessionsvergabeverfahren, die gemäß § 8 BVergGKonz 2018 vom Geltungsbereich des BVergGKonz 2018 ausgenommen sind, 3. Vergabeverfahren, sofern der Schutz…
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