BVergG 2018
Gliederung
3. Teil Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber
1. Hauptstück Geltungsbereich, Grundsätze
2. Abschnitt Sektorentätigkeiten
§ 170 Gas, Wärme und Elektrizität
(1) Sektorentätigkeiten im Bereich von Gas und Wärme sind:
1. die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Gas und Wärme, und
2. die Einspeisung von Gas oder Wärme in diese Netze.
(2) Die Einspeisung von Gas oder Wärme in Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Rechtsträger, der kein öffentlicher Auftraggeber ist, gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Abs. 1, sofern
1. die Erzeugung von Gas oder Wärme durch diesen Rechtsträger sich zwangsläufig aus der Ausübung einer Tätigkeit ergibt, die nicht unter die Abs. 1 oder 3 oder die §§ 171 oder 172 fällt, und
2. die Einspeisung in das öffentliche Netz nur darauf abzielt, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen, und bei Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 20% des Umsatzes des Rechtsträgers ausmacht.
(3) Sektorentätigkeiten im Bereich der Elektrizität sind:
1. die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Elektrizität, und
2. die Einspeisung von Elektrizität in diese Netze.
(4) Die Einspeisung von Elektrizität in feste Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Rechtsträger, der kein öffentlicher Auftraggeber ist, gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Abs. 3, sofern
1. die Erzeugung von Elektrizität durch diesen Rechtsträger erfolgt, weil der Verbrauch der erzeugten Elektrizität für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die nicht unter die Abs. 1 oder 3 oder die §§ 171 oder 172 fällt, und
2. die Einspeisung in das öffentliche Netz nur von dem Eigenverbrauch dieses Rechtsträgers abhängt und bei Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30% der gesamten Energieerzeugung des Rechtsträgers ausmacht.
(5) Die Einspeisung im Sinne dieser Bestimmung umfasst die Erzeugung bzw. die Produktion sowie den Groß- und Einzelhandel mit Ausnahme der Förderung von Gas.
§ 167 BVergG 2018 · BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018
§ 167 Öffentliche Auftraggeber als Sektorenauftraggeber
…Soweit ein öffentlicher Auftraggeber gemäß § 4 Abs. 1 eine Sektorentätigkeit (§§ 170 bis 175) ausübt, ist er Sektorenauftraggeber (öffentlicher Sektorenauftraggeber).…
§ 170 Gas, Wärme und Elektrizität
…2. Abschnitt Sektorentätigkeiten § 170. (1) Sektorentätigkeiten im Bereich von Gas und Wärme sind: 1. die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der…
§ 168 Öffentliche Unternehmen als Sektorenauftraggeber
…1) Soweit öffentliche Unternehmen eine Sektorentätigkeit (§§ 170 bis 175) ausüben, sind sie Sektorenauftraggeber. (2) Ein öffentliches Unternehmen gemäß Abs. 1 ist jedes Unternehmen, auf das ein öffentlicher Auftraggeber gemäß § …
§ 169 Private Sektorenauftraggeber
…1) Soweit Rechtsträger, die weder öffentliche Sektorenauftraggeber noch öffentliche Unternehmen sind, eine Sektorentätigkeit (§§ 170 bis 175) ausüben, sind sie Sektorenauftraggeber, wenn sie die genannte Tätigkeit auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausüben. (2) Besondere oder ausschließliche Rechte…
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