BVergG 2018
Gliederung
3. Teil Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber
1. Hauptstück Geltungsbereich, Grundsätze
1. Abschnitt Persönlicher Geltungsbereich
§ 169 Private Sektorenauftraggeber
(1) Soweit Rechtsträger, die weder öffentliche Sektorenauftraggeber noch öffentliche Unternehmen sind, eine Sektorentätigkeit (§§ 170 bis 175) ausüben, sind sie Sektorenauftraggeber, wenn sie die genannte Tätigkeit auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausüben.
(2) Besondere oder ausschließliche Rechte gemäß Abs. 1 sind Rechte, die von der zuständigen Behörde im Wege einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift gewährt wurden, um die Ausübung einer Sektorentätigkeit auf einen oder mehrere Rechtsträger zu beschränken und dies dazu führt, dass die Möglichkeit der Ausübung dieser Sektorentätigkeit durch andere Rechtsträger wesentlich eingeschränkt wird. Rechte, die aufgrund objektiver Kriterien in einem angemessen bekannt gemachten Verfahren oder die in einem in Anhang XVIII angeführten Verfahren gewährt wurden, sind keine besonderen oder ausschließliche Rechte gemäß dem ersten Satz.
§ 169 BVergG 2018 · BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018
§ 169 Private Sektorenauftraggeber
(1) Soweit Rechtsträger, die weder öffentliche Sektorenauftraggeber noch öffentliche Unternehmen sind, eine Sektorentätigkeit (§§ 170 bis 175) ausüben, sind sie Sektorenauftraggeber, wenn sie die genannte Tätigkeit auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausüben. (2) Besonder…
Anl. 18 Bundesvergabegesetz 2018
…Anhang XVIII Verzeichnis der Verfahren, in welchen keine besonderen oder ausschließlichen Rechte gemäß § 169 Abs. 2 zuerkannt werden 1. Erteilung einer Genehmigung für den Betrieb von Erdgasanlagen nach den in Art. 4 der Richtlinie 2009/73/EG…
§ 278 Besondere Vertragsbestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr
…Auftrages eine längere Frist sachlich gerechtfertigt, 2. der Sektorenauftraggeber ist ein öffentliches Unternehmen gemäß § 168 oder 3. ein privater Sektorenauftraggeber gemäß § 169. Die Zahlungsfrist darf jedoch bei sonstiger Nichtigkeit in keinem Fall 60 Tage übersteigen. (3) Abweichend von Abs. 2 sind im Leistungsvertrag für Lieferaufträge…
§ 269 Besondere Bestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr
…Auftrages eine längere Frist sachlich gerechtfertigt, 2. der Sektorenauftraggeber ist ein öffentliches Unternehmen gemäß § 168 oder 3. ein privater Sektorenauftraggeber gemäß § 169. Die Zahlungsfrist darf jedoch in keinem Fall 60 Tage übersteigen. (3) Abweichend von Abs. 2 gelten für Lieferaufträge über Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse folgende…
Rückverweise