§ 160 Allgemeines — BVergG 2018
(1) Aufträge können aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, sofern
1. das dynamische Beschaffungssystem unter Beachtung der Bestimmungen des § 161 eingerichtet wurde und
2. bei der Vergabe des auf dem dynamischen Beschaffungssystem beruhenden Auftrages § 162 beachtet wird.
(2) Ein dynamisches Beschaffungssystem darf ausschließlich auf elektronischem Weg eingerichtet und betrieben werden. Die gesamte Kommunikation hat ausschließlich auf elektronischem Weg zu erfolgen.
§ 160 BVergG 2018 · BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018
§ 160 Allgemeines
…4. Abschnitt Bestimmungen über das Einrichten und den Betrieb eines und die Vergabe von Aufträgen aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems § 160. (1) Aufträge können aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, sofern 1. das dynamische Beschaffungssystem unter Beachtung der Bestimmungen des § 161 eingerichtet wurde und…
Rückverweise