BundesrechtBundesgesetzeBundesvergabegesetz 20182. Teil Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber1. Hauptstück Geltungsbereich, Grundsätze4. Abschnitt Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes§ 16

§ 16Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Dienstleistungsaufträgen

In Kraft seit 01. März 2026
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