BundesrechtBundesgesetzeBundesvergabegesetz 20182. Teil Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber4. Hauptstück Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren3. Abschnitt Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen§ 158

§ 158Besondere Bestimmungen für die Durchführung von einfachen elektronischen Auktionen

In Kraft seit 21. August 2018
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