BundesrechtBundesgesetzeBundesvergabegesetz 20182. Teil Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber4. Hauptstück Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren1. Abschnitt Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen und Dienstleistungsaufträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Schiene oder per Untergrundbahn§ 152

§ 152Partizipatorischen Organisationen vorbehaltene Dienstleistungsaufträge

In Kraft seit 21. August 2018
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