(1) Nach Ablauf der Angebotsfrist ist ein Vergabeverfahren zu widerrufen, wenn
1. Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen hätten, oder
2. Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten, oder
3. kein Angebot eingelangt ist, oder
4. nach dem Ausscheiden von Angeboten kein Angebot im Vergabeverfahren verbleibt.
(2) Ein Vergabeverfahren kann widerrufen werden, wenn
1. nur ein Angebot eingelangt ist, oder
2. nach dem Ausscheiden von Angeboten nur ein Angebot verbleibt, oder
3. dafür sachliche Gründe bestehen.
Rückverweise
BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018
§ 157 Allgemeine Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen
…der Zeitpunkt der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Mitteilung gemäß dem zweiten Satz. (7) Der Abbruch einer Auktion gilt als Widerruf im Sinne des § 149. § 150 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass 1. bei der Mitteilung der Widerrufsentscheidung die für den Abbruch ausschlaggebenden Gründe den Bietern unter der…
§ 165 Durchführung von Wettbewerben
…die §§ 148 bis 150 sinngemäß mit der Maßgabe, dass § 148 für die Phase vor Vorlage der Wettbewerbsarbeiten und § 149 für die Phase nach Vorlage der Wettbewerbsarbeiten gilt.…
§ 150 Mitteilung der Widerrufsentscheidung, Stillhaltefrist, Unwirksamkeit des Widerrufes
…1) Der öffentliche Auftraggeber hat mitzuteilen, dass er beabsichtigt, das Vergabeverfahren zu widerrufen, 1. im Fall des § 149 Abs. 1 Z 1 und 2 und des § 149 Abs. 2 Z 3 allen Bietern, 2. im Fall des…
§ 162 Vergabe von Aufträgen aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems
…dynamischen Beschaffungssystems festgelegten Zuschlagskriterium bzw. Zuschlagskriterien am besten bewerteten Angebot zu erteilen. (6) Auf den Widerruf der Aufforderung zur Angebotsabgabe sind die §§ 149 und 150 sinngemäß anzuwenden.…