Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen.
§ 134 BVergG 2018 · BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018
§ 134 Allgemeine Bestimmungen
…2. Unterabschnitt Prüfung der Angebote und Ausscheiden von Angeboten § 134. Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern…
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