BundesrechtBundesgesetzeBundesvergabegesetz 20182. Teil Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren7. Abschnitt Das Angebot§ 130

§ 130Vergütung für die Ausarbeitung der Angebote

In Kraft seit 21. August 2018
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