BundesrechtBundesgesetzeBundesvergabegesetz 20182. Teil Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber1. Hauptstück Geltungsbereich, Grundsätze4. Abschnitt Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes§ 13

§ 13Allgemeine Bestimmungen betreffend die Berechnung des geschätzten Auftragswertes

In Kraft seit 21. August 2018
Up-to-date